Wir sind ein jun­ges Archi­tek­tur­bü­ro mit Sitz in der Stadt Salz­burg und ent­wi­ckeln Pro­jek­te in ver­schie­de­nen Maß­stä­ben und The­men­fel­dern. Geplant und umge­setzt wer­den Kin­der­gär­ten und Schu­len, Sakral- und Kul­tur­bau­ten, Pri­vat­häu­ser, Wohn- und Gewer­be­bau­ten, Infra­struk­tur­ein­rich­tun­gen, sowie Sanie­run­gen von Bestandsgebäuden.

Auszeichnungen:

  1. ZV Bauherrenpreis 2018 – Nominierung
  2. piranesi award 2018 – Nominierung
  3. Architekturpreis Land Salzburg 2018 – Anerkennung
  4. best architects 2019 – Gold
  5. Holzbaupreis Salzburg 2019 – Auszeichnung
  6. Holzbaupreis Kärnten 2019 – Auszeichnung
  7. best architects 2019
  8. Daidalos 2019 Architekturpreis Oberösterreich - Auszeichnung
  9. Holzbaupreis Oberösterreich 2019 – Anerkennung
  10. BIG SEE Architecture Award 2019 – Winner
  11. Mölltal Möbel Award 2019
  12. Architekturpreis Land Salzburg 2020 – Anerkennung
  13. Rosenheimer Holzbaupreis 2020 - 2. Preis und Anerkennung
  14. Constructive Alps 2020 - Anerkennung und Nominierung
  15. ZV Bauherrenpreis 2021 - Nominierung
  16. Häuser des Jahres 2021
  17. Holzbaupreis Steiermark 2021 - Auszeichnung
  18. Holzbaupreis Oberösterreich 2022 - Anerkennung
  19. Häuser des Jahres 2022
  20. Holzbaupreis Salzburg 2023 - Anerkennung
  21. Holzbaupreis Kärnten 2023 - Anerkennung
  22. Daidalos 2024 Architekturpreis Oberösterreich - Auszeichnung
  23. BIG SEE Architecture Award 2024 - Winner
  24. Architekturpreis Land Salzburg 2024 - Anerkennung
  25. Bauwerk des Jahres Land Oberösterreich 2024
  26. Tischlerpreis Salzburg 2024 - Anerkennung
  27. best architects 2025
  28. ZV Bauherrenpreis 2024 - Nominierung
  29. Holzbaupreis Oberösterreich 2025 - Auszeichnung und Anerkennung

Publikationen:

  1. VISO 04/2017
  2. architektur aktuell 05/2018
  3. Deutsche Bauzeitung 11/2018
  4. DBZ 12/2018
  5. Best of Austria 2018/19
  6. architektur aktuell 01/2019
  7. Holzmagazin 06/2019
  8. Zuschnitt 76 12/2019
  9. Holzbau Austria 05/2020 - Arbeitsplätze mit Mehrwert
  10. AIT 10/2020 – Büro und Verwaltung
  11. architektur zeit raum 2010 bis 2020
  12. Detail 11/2020 – Einfach bauen
  13. constructive alps 11/2020
  14. Best of Austria 2020/21
  15. architektur aktuell 05/2021 - Zukunft bauen
  16. Häuser des Jahres 2021
  17. architektur aktuell 03/2022 - Splendid Isolation #16
  18. Architektur Fachmagazin - PEOPLE #5
  19. Häuser des Jahres 2022
  20. Schön hier. Architektur auf dem Land
  21. architektur aktuell - ARCHITECTS 2023
  22. 101 Traumhäuser
  23. Timber Homes
  24. Häuser in den Bergen
  25. pro:Holz 10/2023 - Regional wertvoll
  26. Detail Praxis - Holzbau im Bestand
  27. ARCHALP 11/2023
  28. architektur aktuell - ARCHITECTS 2024
  29. Bahnhöfe - Stationen in Europa
  30. architektur aktuell - 09/2024 - Klima architectural Responses
  31. Swiss Architectural Award 2024
  32. db deutsche Bauzeitung - 10/2024 - Mobilität
  33. Einfamilienhäuser aus Holz - 2024
  34. ARCHITEKTURPREIS' 24 - Land Salzburg
  35. Zuschnitt 96 03/2025
  36. architektur aktuell - 07-08/ 2025 - Next Generation
  37. Baureportage - 08/25
  38. CRADLE Holzhybridbau -2025
  39. architektur aktuell - ARCHITECTS 2025
  40. best architects'25

Vorträge:

  1. 2018 Holzbausymposium Alpbach
  2. 2019 LandLuft Linz
  3. 2022 Überholz Linz
  4. 2022 AIP Wien
  5. 2022 Fachsymposium Brennpunkt Alpines Bauen FH Salzburg
  6. 2023 Bauen im Bestand - Internationale Bauprojekte FH Salzburg
  7. 2024 BIG SEE Architecture Award Ljubljana
  8. 2024 Architekturforum Passau

Impressum:

dunkelschwarz ZT GmbH
Quartier Rauchmühle
Marie-Andeßner-Platz 1, 5020 Salzburg

T 0043662874566
E arch@dunkelschwarz.com

ATU77342724
FN564807 z
Landesgericht Salzburg

Inhaber der Ziviltechnikerbefugnis für das Fachgebiet Architektur
Verliehen vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Zugehörig der Kammer der ZiviltechnikerInnen I ArchitektInnen und IngenieurInnen

Medieninhaber:

dunkelschwarz ZT GmbH

Datenschutz

Gel­tungs­be­reich Datenschutz

Die­se Daten­schutz­er­klä­rung klärt Nut­zer über die Art, den Umfang und Zwe­cke der Erhe­bung und Ver­wen­dung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten durch den ver­ant­wort­li­chen Anbie­ter dunkelschwarz ZT GmbH, Marie-Andeß­ner-Platz 1, 5020 Salz­burg, +43 662 874566, arch@​dunkelschwarz.​com auf unse­rer Web­site auf. Die recht­li­chen Grund­la­gen des Daten­schut­zes fin­den sich in der EU-Daten­schutz- Grund­ver­ord­nung (DSGVO).

Daten­schutz­hin­weis

Der Schutz Ihrer per­sön­li­chen Daten ist uns wich­tig. Wir erhe­ben, ver­wen­den und spei­chern Ihre per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten aus­schließ­lich im Rah­men der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen (DSGVO, DSG 2000, TKG 2003) und geben Ihre Daten nicht an Drit­te wei­ter. Nach­fol­gend unter­rich­ten wir Sie über Art, Umfang und Zweck der Daten­er­he­bung und Verwendung.

Erhe­bung und Ver­ar­bei­tung von Daten

Jeder Zugriff auf unse­re Inter­net­sei­te und jeder Abruf einer auf die­ser Web­site hin­ter­leg­ten Datei wer­den pro­to­kol­liert. Die Spei­che­rung dient inter­nen sys­tem­be­zo­ge­nen und sta­tis­ti­schen Zwe­cken. Pro­to­kol­liert wer­den: Name der abge­ru­fe­nen Datei, Datum und Uhr­zeit des Abrufs, über­tra­ge­ne Daten­men­ge, Mel­dung über erfolg­rei­chen Abruf, Web­brow­ser und anfra­gen­de Domain. Zusätz­lich wer­den die IP Adres­sen der anfra­gen­den Rech­ner pro­to­kol­liert. Wei­ter­ge­hen­de per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten wer­den nur erfasst, wenn der Nut­zer der Web­site und/​oder Kun­de Anga­ben frei­wil­lig, etwa im Rah­men einer Anfra­ge oder Regis­trie­rung oder zum Abschluss eines Ver­tra­ges oder über die Ein­stel­lun­gen sei­nes Brow­sers tätigt.

Coo­kies

Unse­re Inter­net­sei­te ver­wen­det Coo­kies. Ein Coo­kie ist eine Text­da­tei, die beim Besuch einer Inter­net­sei­te ver­schickt und auf der Fest­plat­te des Nut­zers der Web­site und/​oder Kun­den zwi­schen­ge­spei­chert wird. Wird der ent­spre­chen­de Ser­ver unse­rer Web­sei­te erneut vom Nut­zer der Web­site und/​oder Kun­den auf­ge­ru­fen, sen­det der Brow­ser des Nut­zers der Web­site und/​oder des Kun­den den zuvor emp­fan­ge­nen Coo­kie wie­der zurück an den Ser­ver. Der Ser­ver kann dann die durch die­se Pro­ze­dur erhal­te­nen Infor­ma­tio­nen auf ver­schie­de­ne Arten aus­wer­ten. Durch Coo­kies kön­nen z. B. Wer­be­ein­blen­dun­gen gesteu­ert oder das Navi­gie­ren auf einer Inter­net­sei­te erleich­tert wer­den. Wenn der Nut­zer der Web­site und/​oder Kun­de die Nut­zung von Coo­kies unter­bin­den will, kann er dies durch loka­le Vor­nah­me der Ände­run­gen sei­ner Ein­stel­lun­gen in dem auf sei­nem Com­pu­ter ver­wen­de­ten Inter­net­brow­ser, also dem Pro­gramm zum Öff­nen und Anzei­gen von Inter­net­sei­ten (z.B. Inter­net Explo­rer, Mozil­la Fire­fox, Ope­ra oder Safa­ri) tun. 

Nut­zung und Wei­ter­ga­be per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten 

Soweit der Nut­zer unse­rer Web­sei­te per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten zur Ver­fü­gung gestellt hat, ver­wen­den wir die­se nur zur Beant­wor­tung von Anfra­gen des Nut­zers der Web­site und/​oder Kun­den, zur Abwick­lung mit dem Nut­zer der Web­site und/​oder Kun­den geschlos­se­ner Ver­trä­ge und für die tech­ni­sche Admi­nis­tra­ti­on. Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten wer­den von uns an Drit­te nur wei­ter­ge­ge­ben oder sonst über­mit­telt, wenn dies zum Zwe­cke der Ver­trags­ab­wick­lung oder zu Abrech­nungs­zwe­cken erfor­der­lich ist oder der Nut­zer der Web­site und/​oder Kun­de zuvor ein­ge­wil­ligt hat. Der Nut­zer der Web­site und/​oder Kun­de hat das Recht, eine erteil­te Ein­wil­li­gung mit Wir­kung für die Zukunft jeder­zeit zu wider­ru­fen. Die Löschung der gespei­cher­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten erfolgt, wenn der Nut­zer der Web­site und/​oder Kun­de die Ein­wil­li­gung zur Spei­che­rung wider­ruft, wenn ihre Kennt­nis zur Erfül­lung des mit der Spei­che­rung ver­folg­ten Zwecks nicht mehr erfor­der­lich ist oder wenn ihre Spei­che­rung aus sons­ti­gen gesetz­li­chen Grün­den unzu­läs­sig ist. Daten für Abrech­nungs­zwe­cke und buch­hal­te­ri­sche Zwe­cke wer­den von einem Löschungs­ver­lan­gen nicht berührt.

Daten­schutz­hin­wei­se Google

Die­se Web­site benutzt Goog­le Ana­ly­tics, einen Web­ana­ly­se­dienst der Goog­le Inc. („Goog­le“). Goog­le Ana­ly­tics ver­wen­det sog. Coo­kies“, Text­da­tei­en, die auf Ihrem Com­pu­ter gespei­chert wer­den und die eine Ana­ly­se der Benut­zung der Web­site durch Sie ermög­li­chen. Die durch den Coo­kie erzeug­ten Infor­ma­tio­nen über Ihre Benut­zung die­ser Web­site (ein­schließ­lich Ihrer IP-Adres­se) wird an einen Ser­ver von Goog­le in den USA über­tra­gen und dort gespei­chert. Goog­le wird die­se Infor­ma­tio­nen benut­zen, um Ihre Nut­zung der Web­site aus­zu­wer­ten, um Reports über die Web­site­ak­ti­vi­tä­ten für die Web­site­be­trei­ber zusam­men­zu­stel­len und um wei­te­re mit der Web­site­nut­zung und der Inter­net­nut­zung ver­bun­de­ne Dienst­leis­tun­gen zu erbrin­gen. Auch wird Goog­le die­se Infor­ma­tio­nen gege­be­nen­falls an Drit­te über­tra­gen, sofern dies gesetz­lich vor­ge­schrie­ben oder soweit Drit­te die­se Daten im Auf­trag von Goog­le ver­ar­bei­ten. Goog­le wird in kei­nem Fall Ihre IP-Adres­se mit ande­ren Daten von Goog­le in Ver­bin­dung brin­gen. Sie kön­nen die Instal­la­ti­on der Coo­kies durch eine ent­spre­chen­de Ein­stel­lung Ihrer Brow­ser Soft­ware ver­hin­dern; wir wei­sen Sie jedoch dar­auf hin, dass Sie in die­sem Fall gege­be­nen­falls nicht sämt­li­che Funk­tio­nen die­ser Web­site voll­um­fäng­lich nut­zen kön­nen. Durch die Nut­zung die­ser Web­site erklä­ren Sie sich mit der Bear­bei­tung der über Sie erho­be­nen Daten durch Goog­le in der zuvor beschrie­be­nen Art und Wei­se und zu dem zuvor benann­ten Zweck ein­ver­stan­den. Sie kön­nen die Erfas­sung durch Goog­le Ana­ly­tics ver­hin­dern, indem Sie auf fol­gen­den Link kli­cken. Es wird ein Opt-Out-Coo­kie gesetzt, das die zukünf­ti­ge Erfas­sung Ihrer Daten beim Besuch die­ser Web­site ver­hin­dert: Goog­le Ana­ly­tics deak­ti­vie­ren (https://​tools​.goog​le​.com/​dlpag…) Die Bezie­hung zum/​r Web­ana­ly­se­an­bie­te­rIn basiert auf den Stan­dard­ver­trags­klau­seln. Die Daten­ver­ar­bei­tung erfolgt auf Basis der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen des § 96 Abs. 3 TKG sowie des Art 6 Abs. 1 lit. a (Ein­wil­li­gung) und/​oder f (berech­tig­tes Inter­es­se) der DSGVO. Unser Anlie­gen im Sin­ne der DSGVO (berech­tig­tes Inter­es­se) ist die Ver­bes­se­rung unse­res Ange­bo­tes und unse­res Web­auf­tritts. Da uns die Pri­vat­sphä­re unse­rer Nut­ze­rIn­nen wich­tig ist, wer­den die Nut­ze­rIn­nen­da­ten pseud­ony­mi­siert. Die Nut­zer-Innen­da­ten wer­den für die Dau­er von max. 12 Mona­ten aufbewahrt. 

Ein­stel­lungs­mög­lich­kei­ten

Dritt­an­bie­ter, ein­schließ­lich Goog­le, ver­wen­den Coo­kies zum Schal­ten von Anzei­gen auf Grund­la­ge vor­he­ri­ger Besu­che eines Nut­zers auf unse­rer Web­site. Es wer­den dabei kei­ne per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten gespei­chert. Nut­zer die­ser Web­site kön­nen die Ver­wen­dung von Coo­kies durch Goog­le deak­ti­vie­ren, indem sie die Sei­te Goog­le Anzei­gen­vor­ga­ben“ auf­ru­fen. Wei­ters kön­nen Nut­zer die Ver­wen­dung von Coo­kies durch Dritt­an­bie­ter deak­ti­vie­ren, indem sie die Deak­ti­vie­rungs­sei­te der Net­work Adver­ti­sing Initia­ti­ve“ besu­chen und dort die ent­spre­chen­den Ein­stel­lun­gen durch­füh­ren. Goog­le Anzei­ge­vor­ga­ben und Ein­stel­lun­gen der Net­work Adver­ti­sing Initiative”

Erhe­bung und Ver­ar­bei­tung von Daten im Fall von einem bereits bestehen­den Ver­trags­ver­hält­nis mit dunkelschwarz

Wir ver­ar­bei­ten jene Daten, die Sie uns als Kun­de zur Durch­füh­rung vor­ver­trag­li­cher Maß­nah­men und bei Abschluss des Ver­tra­ges zur Ver­fü­gung stel­len. Die Daten­ver­ar­bei­tung erfolgt zu fol­gen­den Zwe­cken: Im Rah­men unse­rer Geschäfts­be­zie­hung wer­den auto­ma­ti­ons­un­ter­stützt (z.B. E‑Mailverkehr, Zei­chen­pro­gram­me) und in Form von archi­vier­ten Text­do­ku­men­ten (z.B. Kor­re­spon­denz, Ver­trä­ge, Plä­ne, Beschei­de, Hand­ak­te, per­so­na­li­sier­te Rech­nun­gen) die von Ihnen ange­ge­be­nen Daten ver­ar­bei­tet, um vor­ver­trag­li­che Maß­nah­men durch­füh­ren und den Ver­trag erfül­len zu kön­nen sowie zu Marketingzwecken. 

Rechts­grund­la­gen der Datenverarbeitung 

Die Daten­ver­ar­bei­tung erfolgt auf Basis des Art. 6 Abs. 1 lit. b der DSGVO Ver­trags­an­bah­nung– und –erfül­lung). Um Ihren Auf­trag zu Ihrer voll­stän­di­gen Zufrie­den­heit abwi­ckeln zu kön­nen, brau­chen wir Ihre Daten. Außer­dem erfolgt die Daten­ver­ar­bei­tung auf Basis des Art. 6 Abs. 1 lit f der DSGVO (berech­tig­tes Inter­es­se an Mar­ke­ting und Wer­bung) bzw. des Art. 6 Abs. 1 lit a (Ein­wil­li­gung) Wir möch­ten Sie als Inter­es­sen­tIn­nen aktu­ell und gezielt über unse­re Dienst­leis­tun­gen und Pro­jek­te informieren.

Nut­zung und Wei­ter­ga­be der Daten

Ihre Daten ver­wen­den wir nur zur Abwick­lung des Ver­tra­ges, zur Beant­wor­tung Ihrer Anfra­gen, zu Buch­hal­tungs- und Ver­rech­nungs­zwe­cken und für die tech­ni­sche Admi­nis­tra­ti­on. Wir geben Ihre per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten nur wei­ter, wenn dies zum Zweck der Ver­trags­ab­wick­lung bzw. zu Abrech­nungs­zwe­cken erfor­der­lich ist oder wenn Sie dazu Ihre Ein­wil­li­gung erteilt haben. Die Löschung Ihrer Daten erfolgt, wenn Ihre Daten zur Erfül­lung des mit der Spei­che­rung ver­folg­ten Zwe­ckes nicht mehr erfor­der­lich sind, oder wenn die Spei­che­rung aus gesetz­li­chen Grün­den unzu­läs­sig wird. Daten für Abrech­nungs­zwe­cke und buch­hal­te­ri­sche Zwe­cke wer­den von einem Löschungs­ver­lan­gen nicht berührt.

Ihre Rech­te

Es ste­hen Ihnen die fol­gen­den Rech­te zu, die Sie über die E‑Mail-Adres­se arch@​dunkelschwarz.​com aus­üben kön­nen: Sie haben grund­sätz­lich das Recht auf Aus­kunft, Berich­ti­gung, Löschung, Ein­schrän­kung der Ver­ar­bei­tung, Daten­über­trag­bar­keit, Wider­ruf und Wider­spruch. Es ist mög­lich, dass wir Sie für die Bear­bei­tung der Anfra­ge um einen Iden­ti­täts­nach­weis bit­ten. Wenn Sie glau­ben, dass die Ver­ar­bei­tung Ihrer Daten gegen das Daten­schutz­recht ver­stößt oder Ihre daten­schutz­recht­li­chen Ansprü­che in einer ande­ren Wei­se ver­letzt wor­den sind, kön­nen Sie sich bei der Auf­sichts­be­hör­de beschwe­ren. In Öster­reich und Deutsch­land ist dies die Daten­schutz­be­hör­de des jewei­li­gen Landes.

AAB

ALL­GE­MEI­NE AUF­TRAGS­BE­DIN­GUN­GEN DER DUNKELSCHWARZ ZT GMBH (AAB)

Stand: 01.08.2024

1. GEL­TUNGS­BE­REICH

Die DUNKELSCHWARZ ZT GMBH, in Fol­ge Auf­trag­neh­me­rin genannt, kon­tra­hiert aus­schließ­lich auf Grund­la­ge die­ser All­ge­mei­nen Auf­trags­be­din­gun­gen (AAB). Die­se sind wesent­li­cher Bestand­teil des gegen­ständ­li­chen Ver­tra­ges und als Rah­men­ver­ein­ba­rung auch aller zukünf­ti­gen Ver­trä­ge, wie ins­be­son­de­re Zusatz­auf­trä­ge. Ent­ge­gen­ste­hen­de oder von die­sen AAB abwei­chen­de Bedin­gun­gen sind nicht anzu­wen­den, wenn die­se nicht aus­drück­lich ver­ein­bart wer­den. Ände­run­gen der AAB gel­ten vom Auf­trag­ge­ber als aner­kannt, wenn die­sen nicht bin­nen 4 Wochen ab schrift­li­che Ver­stän­di­gung wider­spro­chen wird.

2. VOLL­MACHT

Die Auf­trag­neh­me­rin wird vom Auf­trag­ge­ber gegen­über Behör­den und Drit­ten, die für das auf­trags­ge­gen­ständ­li­che Bau­vor­ha­ben Leis­tun­gen zu erbrin­gen haben, zur Ver­tre­tung und zur Abga­be von Erklä­run­gen im Namen und auf Rech­nung des Auf­trag­ge­bers bevoll­mäch­tigt. Bei Bedarf hat der Auf­trag­ge­ber der Auf­trag­neh­me­rin eine Voll­machts­ur­kun­de auszustellen.

3. LEIS­TUNGS­UM­FANG

Gegen­stand des Ver­trags­ver­hält­nis­ses bil­den die ange­bo­te­nen bzw. ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Leis­tungs­pha­sen. Wenn nicht aus­drück­lich anders ver­ein­bart, wer­den die Leis­tungs­pha­sen ent­spre­chend dem Regel­werk​„Leis­tungs­mo­del­le Ver­gü­tungs­mo­del­le LM.VM. 2014“ von Univ.-Prof. DI Hans Lech­ner und den dar­in ent­hal­te­nen Leis­tungs­bil­dern abgegrenzt:

Alter­na­tiv kann nach Ver­ein­ba­rung auch das Regel­werk Hono­rar­ord­nung für Archi­tek­ten HOA“ Auf­la­ge 2002 bzw. Auf­la­ge 2004 sinn­ge­mäß, inkl. der dar­in ent­hal­te­nen Leis­tungs­bil­dern her­an­ge­zo­gen werden.

(https://​www​.pmtools​.eu/​d​o​w​n​l​o​a​d​/​s​e​m​i​n​a​r​/​H​O​A​_​2​0​0​2​_​A​T.pdf )

(https://​www​.pmtools​.eu/​d​o​w​n​l​o​a​d​/​s​e​m​i​n​a​r​/​H​O​A​_​2​0​0​2​_​B​T.pdf )

Gegen­stand des Ver­trags­ver­hält­nis­ses bil­den zudem – sofern nicht aus­drück­lich anders ver­ein­bart – aus­schließ­lich Archi­tek­ten­leis­tun­gen, die nach­ste­hen­de Teil­leis­tun­gen umfas­sen können:

- Bestands­auf­nah­me
- Unter­su­chun­gen, Stu­di­en, Analysen

- Vor­ent­wurf
- Ent­wurf
- Ein­reich­pla­nung
- Aus­füh­rungs­pla­nung
- Erstel­len von Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen
- Durch­füh­ren von Aus­schrei­bun­gen
- Mit­wir­ken bei der Ver­ga­be
- Detail­pla­nung
- Künst­le­ri­sche Ober­lei­tung
- Tech­ni­sche Ober­lei­tung
- Geschäft­li­che Ober­lei­tung
- Baudokumentation/​Bestandsplanung
- Ein­rich­tungs­pla­nung
- Frei­an­la­gen­pla­nung
- Städ­te­bau­li­che Planungen

- Beglei­tung der Bauausführung

Gegen­stand des Ver­tra­ges bil­den aus­schließ­lich jene Teil­leis­tun­gen, die aus­drück­lich ver­ein­bart wur­den. Wei­te­re (Teil-)Leistungen sind vom Auf­trag­neh­mer nicht zu erbrin­gen. Vom Leis­tungs­um­fang des Auf­trag­neh­mers jeden­falls aus­ge­schlos­sen sind:

- Ver­mes­sungs­ar­bei­ten
- Bau­grund­un­ter­su­chun­gen
- Sta­ti­sche Berech­nun­gen
- Scha­­lungs- und Bewehrungspläne

- Kanal- und Ent­wäs­se­rungs­pla­nun­gen
- Haustechnik‑, Sani­­tär- oder Heizungsplanung

- Ver­kehrs­pla­nung
- Elek­tro­tech­ni­sche Pla­nung
- Bau­phy­si­ka­li­sche Bear­bei­tung
- Brand­schutz­pla­nung
- Tätig­keit als Baustellenkoordinator

- Rück­bau­ma­nage­ment
- Erstel­len von Ener­gie­aus­wei­sen
- Ein­rei­chung oder Abwick­lung von För­de­run­gen
- Sicher­heits- und Gesund­heits­pla­nung
- Unter­la­gen für spä­te­re Arbei­ten
- Ört­li­che Bauaufsicht

- Pro­jekt­steue­rung

Nach­träg­li­che Ände­run­gen vom Leis­tungs­um­fang bedür­fen aus­drück­lich der Zustim­mung der Auf­trag­neh­me­rin. Im Fal­le von Leis­tungs­än­de­run­gen durch den Auf­trag­ge­ber hat die­ser die damit ver­bun­de­nen Auf­wen­dun­gen nach tat­säch­li­chem Auf­wand zu honorieren.

Leis­tun­gen, die in den vor­ge­nann­ten Regel­werken als​„optio­na­le Leis­tun­gen“, als Mehr­leis­tun­gen“ oder nicht als Bestand­teil einer Leis­tungs­pha­se ange­führt wer­den, gel­ten als Zusatz­leis­tun­gen und sind geson­dert nach tat­säch­li­chem Auf­wand zu honorieren.

Vom bedun­ge­nen Hono­rar umfasst ist ein ein­ma­li­ger Kor­rek­tur­vor­gang für Ent­wurfs­leis­tun­gen. Für dar­über­hin­aus­ge­hen­de Ände­rungs­wün­sche des Auf­trag­ge­bers gebührt der Auf­trag­neh­me­rin ein ange­mes­se­nes Honorar.

Neben­kos­ten kön­nen – sofern nicht bereits im Hono­rar­an­ge­bot bzw. im Archi­tek­tur­ver­trag berück­sich­tigt – zusätz­lich ver­rech­net wer­den. Die Höhe bestimmt sich nach den Vor­ga­ben in den genann­ten Regel­wer­ken, sie­he Punkt 4.

4. ANGE­BO­TE / HONO­RAR / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:

Sämt­li­che Ange­bo­te wer­den ohne Gewähr für deren Rich­tig­keit abge­ge­ben und sind für die Dau­er von 2 Wochen gül­tig. Ange­bo­te ver­ste­hen sich in Euro zzgl. Umsatz­steu­er in gesetz­li­cher Höhe.

Wird nicht aus­drück­lich eine ande­re Art der Ver­gü­tung ver­ein­bart, erfolgt die Abrech­nung nach tat­säch­li­chem Auf­wand auf Grund­la­ge der genann­ten Richt­li­ni­en (LM.VM. 2014 oder HOA 2002 bzw. 2004). Glei­ches gilt für Zusatz­auf­trä­ge oder von der Auf­trag­neh­me­rin zu erbrin­gen­de Mehr­leis­tun­gen, die aus Grün­den erfor­der­lich wer­den, die nicht von der Auf­trag­neh­me­rin zu ver­tre­ten sind, so ins­be­son­de­re aus Grün­den höhe­rer Gewalt, behörd­li­che Auf­la­gen oder Auf­trä­ge, von Pro­fes­sio­nis­ten ver­ur­sach­ter Mehr­auf­wand, usw.

Regie­stun­den­sät­ze gel­ten wie folgt als ver­ein­bart:
Es gilt der jeweils zum Ver­rech­nungs­zeit­punkt gül­ti­ge Zivil­tech­ni­ker­stun­den­satz, wel­cher sich wie folgt ermittelt:

Basis­wert (abruf­bar unter https://​www​.arching​.at/​m​i​tglie…) mul­ti­pli­ziert mit dem jewei­li­gen Leis­tungs­fak­tor zur Zeit­grund­ge­bühr (abruf­bar unter https://​www​.arching​.at/​f​i​leadm…).

Der Hono­rar­an­spruch wird jeweils bei Abschluss von Teil­leis­tun­gen fäl­lig. Die Auf­trag­neh­me­rin ist zudem berech­tigt monat­lich ent­spre­chend der erbrach­ten Leis­tung Teil­rech­nun­gen zu legen. Sämt­li­che Rech­nun­gen sind bin­nen 14 Tagen ohne Abzug zur Zah­lung fäl­lig. Wer­den Rech­nun­gen nicht bin­nen 14 Tagen schrift­lich bean­stan­det, wobei die Hin­ter­grün­de der Bean­stan­dung anzu­füh­ren sind, gel­ten die Rech­nun­gen als anerkannt. 

Bei Zah­lungs­ver­zug ist die Auf­trag­neh­me­rin nach Set­zung einer 14-tägi­­gen Nach­frist berech­tigt die wei­te­re Leis­tungs­er­brin­gung ein­zu­stel­len. Dar­aus ent­ste­hen­de Kos­ten und Ver­zö­ge­run­gen gehen zu Las­ten des Auftraggebers. 

Es wer­den Ver­zugs­zin­sen iHv 5 % p.a. ver­ein­bart, han­delt es sich beim Auf­trag­ge­ber um einen Unter­neh­mer betra­gen die Ver­zugs­zin­sen 12 % p.a. Im Fal­le des Zah­lungs­ver­zu­ges ist der Auf­trag­ge­ber zudem zum Ersatz der dar­aus ent­stan­de­nen Mahn- und Inkas­so­spe­sen ver­pflich­tet. Dies umfasst die Kos­ten von zwei Mahn­schrei­ben durch die Auf­trag­neh­me­rin iHv jeweils EUR 90,00 sowie die Kos­ten eines mit der Ein­trei­bung beauf­trag­ten Inkas­so­un­ter­neh­mens oder Rechts­an­wal­tes. Die Mög­lich­keit der Gel­tend­ma­chung dar­über­hin­aus­ge­hen­der Ersatz­an­sprü­che bleibt davon unberührt.

Für die Dau­er des Zah­lungs­ver­zu­ges durch den Auf­trag­ge­ber ist die Auf­trag­neh­me­rin berech­tigt die wei­te­re Leis­tungs­er­brin­gung ein­zu­stel­len. Sämt­li­che dar­aus resul­tie­ren­de Ver­zö­ge­run­gen und Mehr­kos­ten sind vom Auf­trag­ge­ber zu vertreten.

5. VALORISIERUNG/WERTSICHERUNG:

Dem Auf­trag­neh­mer, der dunkelschwarz ZT GmbH – steht grund­sätz­lich die Wert­si­che­rung durch Valo­ri­sie­rung der Auf­trags­sum­me zu. Ist die Hono­rar­er­mitt­lung ent­spre­chend der oben ange­führ­ten Richt­li­ni­en LM.VM. 2014 oder HOA 2002 oder 2004 vor­ge­se­hen, wird die Valo­ri­sie­rung indi­rekt über die Bin­dung an die tat­säch­li­chen Her­stel­lungs­kos­ten des Bau­werks her­ge­stellt. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich mit Auf­trags­er­tei­lung dem AN nach Bau­fer­tig­stel­lung die tat­säch­li­chen, hono­rar­re­le­van­ten Her­stel­lungs­kos­ten des Bau­werks bekannt zu geben und das Hono­rar ent­spre­chend anzupassen.

Soll­te im Rah­men der Beauf­tra­gung ver­ein­bart wer­den, die Hono­rar­er­mitt­lung von den tat­säch­li­chen Her­stel­lungs­kos­ten zu ent­kop­peln – z.B. durch eine Pau­scha­li­sie­rung von (Teil-)Leistungen, so steht dem Auf­trag­neh­mer die Valo­ri­sie­rung der ver­ein­bar­ten (Teil-)Leistungssumme zu. Die Anpas­sung erfolgt jähr­lich am 1. Jän­ner, zum ers­ten Mal im Fol­ge­jahr der Auf­trags­er­tei­lung. Als Aus­gangs­wert wird der zum Zeit­punkt der Auf­trags­er­tei­lung aktu­el­le Basis­wert der Zivil­tech­ni­ker­kam­mer (abruf­bar unter https://​www​.arching​.at/​m​i​tglie…) fest­ge­legt. Valo­ri­siert wer­den sämt­li­che, zum Stich­tag noch nicht abge­rech­ne­te (Teil-)Leistungen bzw. Beträge.

6. MIT­WIR­KUNGS­PFLICH­TEN DES AUFTRAGGEBERS:

Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich der Auf­trag­neh­me­rin sämt­li­che für die Auf­trags­er­tei­lung maß­geb­li­chen Umstän­de bekannt­zu­ge­ben und zweck­mä­ßi­ge Unter­la­gen aus­zu­hän­di­gen. Der Auf­trag­ge­ber ist ins­be­son­de­re ver­pflich­tet einen Geo­me­ter­plan samt Höhen­auf­nah­me für das zu bebau­en­de Grund­stück bei­zu­stel­len. Soll­te das Grund­stück bereits bebaut sein, sind vom Auf­trag­ge­ber in digi­ta­ler Form Bestands­plä­ne beizustellen.

Sämt­li­che von der Auf­trag­neh­me­rin erbrach­ten Leis­tun­gen sind vom Auf­trag­ge­ber zu über­prü­fen und längs­tens bin­nen 5 Werk­ta­gen ab Ein­gang frei­zu­ge­ben. Soll­te bin­nen die­ser Frist kei­ne Rück­mel­dung an die Auf­trag­ge­be­rin erge­hen, gilt die Leis­tung als vom Auf­trag­ge­ber genehmigt.

Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, die zur Leis­tungs­er­brin­gung von ihm zur Ver­fü­gung gestell­ten Unter­la­gen (Plä­ne, Fotos, Logos, usw.) auf all­fäl­li­ge Rech­te Drit­ter zu prü­fen und die Auf­trag­ge­be­rin schad- und klag­los zu hal­ten, soll­te durch die Ver­wen­dung bzw. Ver­ar­bei­tung von Bei­stel­lun­gen durch den Auf­trag­ge­ber in Rech­te Drit­ter ein­ge­grif­fen werden.

Soll­te die Beauf­tra­gung von Drit­ten (Geo­me­ter, Fach­pla­ner, usw.) erfor­der­lich oder zumin­dest zweck­mä­ßig sein, ist die Auf­trag­neh­me­rin zur Beauf­tra­gung im Namen und auf Rech­nung des Auf­trag­neh­mers berech­tigt, sofern der Auf­trag­ge­ber vor­her dar­über infor­miert wird. Ver­ein­bart wird, dass es sich bei der­art Beauf­trag­ten um kei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen der Auf­trag­neh­me­rin handelt.

7. LEIS­TUNGS­ZEIT:

Bekannt­ge­ge­be­ne oder ver­ein­bar­te Ter­mi­ne gel­ten als annä­hernd und unver­bind­lich ver­ein­bart. Sämt­li­chen Ter­mi­nen liegt als Vor­aus­set­zung zu Grun­de, dass die zur Leis­tungs­er­brin­gung erfor­der­li­chen Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen unver­züg­lich zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, andern­falls die Leis­tungs­fris­ten der Auf­trag­neh­me­rin ent­spre­chend ver­län­gert wer­den. Glei­ches gilt bei höhe­rer Gewalt und ande­rer nicht mit ver­tret­ba­ren Mit­teln abwend­ba­ren, unvor­her­ge­se­he­nen Ereignissen. 

Soll­te die Auf­trag­neh­me­rin den­noch in Ver­zug gera­ten, ist der Auf­trag­ge­ber nur dann zum Ver­trags­rück­tritt berech­tigt, wenn die­ser unter Set­zung einer Nach­frist von 14 Tagen schrift­lich ange­droht wurde.

Kommt der Auf­trag­ge­ber trotz Nach­frist­set­zung der Auf­for­de­rung zur Abklä­rung wesent­li­cher Details bzw. Pla­nun­gen nicht nach, und kommt es dadurch zu Leis­tungs­ver­zö­ge­run­gen, ist die Auf­trag­neh­me­rin berech­tigt die Leis­tungs­er­brin­gung ein­zu­stel­len und das Hono­rar in Rech­nung zu stel­len. Sämt­li­che dar­aus resul­tie­ren­den Kos­ten und Ver­zö­ge­run­gen hat der Auf­trag­ge­ber zu verantworten.

8. AUF­RECH­NUNGS­VER­BOT:

Die Mög­lich­keit der Auf­rech­nung von Ansprü­chen mit For­de­run­gen des Ver­trags­part­ners wird wech­sel­sei­tig ausgeschlossen.

9. EIGEN­TUMS­VOR­BE­HALT:

Sämt­li­che von der Auf­trag­neh­me­rin erbrach­ten Leis­tun­gen blei­ben bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung durch den Auf­trag­ge­ber im allei­ni­gen Eigen­tum der Auftragnehmerin.

10. AUF­KÜN­DI­GUNG DES VERTRAGES:

Die Auf­trag­neh­me­rin ist aus wich­ti­gem Grun­de berech­tigt, das Ver­trags­ver­hält­nis mit sofor­ti­ger Wir­kung außer­or­dent­lich auf­zu­kün­di­gen. Sol­che Grün­de stel­len ins­be­son­de­re dar:

- Wenn die Leis­tungs­er­brin­gung unmög­lich bzw. aus Grün­den ver­ei­telt wird, die in der Sphä­re des Auf­trag­ge­bers lie­gen.
- Die Leis­tungs­er­brin­gung für die Dau­er von zumin­dest 4 Wochen aus Grün­den unter­bro­chen wird, die in der Sphä­re des Auf­trag­ge­bers lie­gen.
- Der Auf­trag­ge­ber wie­der­holt gegen sei­ne Mit­wir­kungs­pflich­ten ver­stößt.
- Der Auf­trag­ge­ber trotz Nach­frist­set­zung von 14 Tagen mit Hono­rar­zah­lun­gen in Ver­zug gerät.
- Über das Ver­mö­gen des Auf­trag­ge­bers ein Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net wird oder die Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens man­gels kos­ten­de­cken­dem Ver­mö­gen unterbleibt.

11. HAF­TUNGS­AUS­SCHLUSS:

Han­delt es sich beim Auf­trag­ge­ber um einen Kon­su­men­ten wer­den Scha­den­er­satz­an­sprü­che zwi­schen den Ver­trags­tei­len für Sach- oder Ver­mö­gens­schä­den, die durch leicht fahr­läs­si­ges Han­deln ver­ur­sacht wer­den, wech­sel­sei­tig aus­ge­schlos­sen. Han­delt es sich beim Auf­trag­ge­ber um einen Unter­neh­mer wer­den jed­we­de Scha­den­er­satz­an­sprü­che, und zwar unab­hän­gig vom Grad des Ver­schul­dens, gegen­über der Auf­trag­neh­me­rin aus­ge­schlos­sen. Das Vor­lie­gen von vor­sätz­li­chem oder grob fahr­läs­si­gem Han­deln ist durch den Auf­trag­ge­ber zu bewei­sen. Inso­weit ein Haf­tungs­aus­schluss gegen­über der Auf­trag­neh­me­rin besteht, erstreckt sich die­ser eben­so auf die für die Auf­trag­neh­me­rin han­deln­den Per­so­nen, wie Geschäfts­füh­rer oder Mitarbeiter.

Unab­hän­gig eines Haf­tungs­aus­schlus­ses dem Grun­de nach wer­den Scha­den­er­satz­an­sprü­che der Höhe nach mit der zur Ver­fü­gung ste­hen­den Haft­pflicht­ver­si­che­rungs­sum­me der Auf­trag­neh­me­rin begrenzt. Über Auf­for­de­rung ver­pflich­tet sich die Auf­trag­neh­me­rin den Umfang der Haft­pflicht­ver­si­che­rung nachweisen.

Han­delt es sich beim Auf­trag­ge­ber um einen Unter­neh­mer ver­jäh­ren Scha­dens­er­satz­an­sprü­che bin­nen einem Jahr ab Kennt­nis des Scha­dens und des Schä­di­gers, jeden­falls aber bin­nen 5 Jah­ren ab Set­zung der Schadenshandlung.

Der Auf­trag­ge­ber nimmt zustim­mend zur Kennt­nis, dass Ent­­wurf- oder Ein­reich­plä­ne nicht zur Aus­füh­rung des Pro­jek­tes die­nen, son­dern hier­für eine geson­der­te Aus­füh­rungs­pla­nung zu beauf­tra­gen und zu erstel­len ist. Soll­ten den­noch Ent­­wurfs- oder Ein­reich­plä­ne der Auf­trag­neh­me­rin der Aus­füh­rung zu Grun­de gelegt wer­den, wird jed­we­de Haf­tung der Auf­trag­neh­me­rin für dar­aus resul­tie­ren­de Schä­den aus­ge­schlos­sen. Dies­falls ver­pflich­tet dich der Auf­trag­ge­ber dar­über­hin­aus die Auf­trag­neh­me­rin für For­de­run­gen schad- und klag­los zu hal­ten, die von Drit­ten gegen­über der Auf­trag­neh­me­rin wegen Män­gel in der Pla­nung erho­ben werden.

Jeg­li­che Prüf- und Warn­pflicht der Auf­trag­neh­me­rin für Bei­stel­lun­gen des Auf­trag­ge­bers, Fach­pla­nern oder Pro­fes­sio­nis­ten wird aus­drück­lich ausgeschlossen.

12. URHE­BER­RECHT / KENNZEICHNUNG:

Der Auf­trag­ge­ber nimmt zustim­mend zur Kennt­nis, dass die Urhe­ber­rech­te und Werk­nut­zungs­rech­te der von der Auf­trag­neh­me­rin erbrach­ten Leis­tung wei­ter­hin bei der Auf­trag­neh­me­rin lie­gen. Der Auf­trag­ge­ber erwirbt mit voll­stän­di­ger Bezah­lung des Hono­rars aus­schließ­lich das Recht zur Nut­zung der von der Auf­trag­neh­me­rin erbrach­ten Leis­tung für den ver­ein­bar­ten Ver­wen­dungs­zweck. Die Abän­de­rung oder Bear­bei­tung der von der Auf­trag­neh­me­rin erbrach­ten Leis­tung durch den Auf­trag­ge­ber oder Drit­te ist nur mit schrift­li­cher Zustim­mung der Auf­trag­neh­me­rin zuläs­sig. Für die Nut­zung der von der Auf­trag­neh­me­rin erbrach­ten Leis­tung über den ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Zweck hin­aus, bedarf es der schrift­li­chen Zustim­mung der Auf­trag­neh­me­rin. Im Fal­le der Zustim­mung steht der Auf­trag­neh­me­rin eine geson­der­te ange­mes­se­ne Ver­gü­tung zu. Der Auf­trag­ge­ber haf­tet der Auf­trag­neh­me­rin für jed­we­de wider­recht­li­che Nut­zung in dop­pel­ter Höhe des für die Nut­zung ange­mes­se­nen Honorars.

Die Auf­trag­neh­me­rin ist berech­tigt das ver­trags­ge­gen­ständ­li­che Pro­jekt in ihrer Refe­renz­lis­te zu füh­ren, auf die Geschäfts­be­zie­hung mit dem Auf­trag­ge­ber hin­zu­wei­sen und Abbil­dun­gen, Plä­ne und Visua­li­sie­run­gen des jewei­li­gen Pro­jek­tes für Wer­be­zwe­cke her­zu­stel­len und (ggf. anony­mi­siert) zu ver­öf­fent­li­chen, dies ins­be­son­de­re auf der Inter­net­sei­te der Auf­trag­ge­be­rin und sozia­len Netz­wer­ken (Face­book, Insta­gram, Twit­ter, usw.). Die Auf­trag­neh­me­rin ist berech­tigt selbst Foto­gra­fien des Pro­jek­tes zur Ver­öf­fent­li­chung anzufertigen.

13. STOR­NIE­RUNG DES VERTRAGES:

Soll­te der Auf­trag­ge­ber unge­recht­fer­tigt vom Ver­trag zurück­tre­ten, ist von die­sem das bedun­ge­ne Hono­rar für die erbrach­ten Leis­tun­gen, dar­über hin­aus eine Stor­no­ge­bühr iHv 15 % des für die stor­nier­ten Leis­tun­gen ver­ein­bar­ten Hono­rars zu bezah­len. Dar­über­hin­aus­ge­hen­de Scha­den­er­satz­for­de­run­gen der Auf­trag­neh­me­rin blei­ben davon unbe­rührt, wenn es sich beim Auf­trag­ge­ber um einen Unter­neh­mer handelt.

14. VER­TRAGS­RÜCK­TRITT BEI BETRÄCHT­LI­CHER KOSTENÜBERSCHREITUNG:

Eine beträcht­li­che Kos­ten­über­schrei­tung iSd § 1170 a ABGB, die den Auf­trag­ge­ber zum Ver­trags­rück­tritt berech­ti­gen wür­de, liegt bei einer Über­schrei­tung des Hono­rars von zumin­dest 20% vor. Eine ange­zeig­te Über­schrei­tung gilt vom Kun­den als geneh­migt, wenn nicht bin­nen 5 Tagen ab Bekannt­ga­be ein Ver­trags­rück­tritt durch den Auf­trag­ge­ber erfolgt.

15. HER­AUS­GA­BE / AUF­BE­WAH­RUNG VON UNTERLAGEN

Plan­un­ter­la­gen wer­den dem Auf­trag­ge­ber aus­schließ­lich digi­tal durch Ver­sen­dung einer PDF-Datei zur Ver­fü­gung gestellt. Druck­kos­ten, so ins­be­son­de­re für behörd­li­che Ein­rei­chun­gen oder Vor­la­gen an Pro­fes­sio­nis­ten, sind vom Auf­trag­ge­ber, sofern nicht anders ver­ein­bart, geson­dert zu vergüten.

Im Fal­le der Wei­ter­ga­be von digi­ta­len Plä­nen in wei­ter­be­ar­beit­ba­rer Form durch die Auf­trag­neh­me­rin, so ins­be­son­de­re an Fach­pla­ner des Auf­trag­ge­bers, kann die Umwand­lung des Datei­for­ma­tes zu Ver­än­de­run­gen der Pla­nung füh­ren, die eine Nach­be­ar­bei­tung erfor­der­lich machen kann. Damit ver­bun­de­ne Mehr­leis­tun­gen durch die Auf­trag­neh­me­rin sind zusätz­lich durch den Auf­trag­ge­ber zu vergüten.

Wer­den Plä­ne in wei­ter­be­ar­beit­ba­rer Form von der Auf­trag­neh­me­rin wei­ter­ge­ge­ben, wird aus­drück­lich jed­we­de Haf­tung der Auf­trag­neh­me­rin für in der Pla­nung hin­ter­leg­te Infor­ma­tio­nen (Flä­chen- und Kuba­tur­be­rech­nun­gen, Mate­ria­li­en, usw.) aus­drück­lich ausgeschlossen. 

Die Auf­trag­neh­me­rin ist nicht zur Auf­be­wah­rung von Unter­la­gen nach Abschluss des jewei­li­gen Pro­jek­tes verpflichtet.

16. RÜGE­O­B­LIE­GEN­HEIT:

Han­delt es sich beim Auf­trag­ge­ber um einen Unter­neh­mer hat die­ser Män­gel unver­züg­lich, längs­tens bin­nen 5 Werk­ta­gen nach Über­ga­be schrift­lich zu rügen, andern­falls gilt die Leis­tung als geneh­migt. Dies­falls ist die Gel­tend­ma­chung von Gewähr­­leis­­tungs- und Scha­den­er­satz­an­sprü­chen sowie das Recht auf Anfech­tung des Ver­tra­ges wegen Irr­tums aus­ge­schlos­sen. Han­delt es sich beim Auf­trag­ge­ber um einen Unter­neh­mer wird die Gewähr­leis­tungs­frist auf 6 Mona­te ab Über­ga­be beschränkt. Das Recht zum Regress iSd § 933 b Abs 1 ABGB erlischt spä­tes­tens ein Jahr nach Über­ga­be. Die Ver­mu­tungs­re­gel des § 924 ABGB wird abbedungen.

17. DATEN­SCHUTZ:

Der Auf­trag­ge­ber erteilt sei­ne aus­drück­li­che Zustim­mung, dass sei­ne per­sön­li­chen Daten, wie Name, Fir­ma, Geburts­da­tum, Adres­se, Fir­men­buch­num­mer, Mail-Adres­­sen, Tele­fon­num­mer, Ansprech­part­ner, Bank­ver­bin­dun­gen, Ver­tre­tungs­be­fug­nis­se, usw., zum Zwe­cke der Ver­trags­er­fül­lung und Wer­bung, für die Zusen­dung von News­let­ter in Papier- und elek­tro­ni­scher Form auto­ma­ti­ons­un­ter­stützt ermit­telt, gespei­chert und ver­ar­bei­tet werden.

18. GERICHTS­STAND / RECHTSWAHL:

Als Gerichts­stand wird das sach­lich zustän­di­ge Gericht der Stadt Salz­burg ver­ein­bart. Es gelangt aus­schließ­lich öster­rei­chi­sches Recht zur Anwen­dung. UN – Kauf­recht wird ausgeschlossen.

19. ALL­GE­MEI­NE BESTIMMUNGEN:

Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen des Ver­trags­ver­hält­nis­ses bedür­fen der Schrift­form. Neben­ab­re­den bedür­fen zu deren Gül­tig­keit der Schrift­form, dies gilt auch für das Abge­hen vom Erfor­der­nis der Schriftlichkeit.

Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen des Archi­tek­ten­ver­tra­ges oder die­ser AAB unwirk­sam sein oder nach­träg­lich unwirk­sam wer­den, so berührt dies nicht die Gül­tig­keit und Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen. Eine unwirk­sa­me Bestim­mung ist von bei­den Par­tei­en ein­ver­nehm­lich durch eine wirk­sa­me zu erset­zen, wel­che dem wirt­schaft­li­chen Zweck der unwirk­sa­men oder unwirk­sam gewor­de­nen Bestim­mung mög­lichst nahe kommt. 

Mit Bekannt­ga­be einer E‑Mailadresse stimmt die jewei­li­ge Ver­trags­par­tei der Über­mitt­lung des gesam­ten Schrift­ver­kehrs an die­se bekannt­ge­ge­be­ne E‑Mailadresse aus­drück­lich zu, dies betrifft auch frist­wah­ren­de Zustel­lun­gen, Zah­lungs­an­for­de­run­gen und dergleichen. 

Erfül­lungs­ort für Leis­tun­gen der Auf­trag­neh­me­rin ist aus­schließ­lich deren Sitz.