Wir sind ein junges Architekturbüro mit Sitz in der Stadt Salzburg und entwickeln Projekte in verschiedenen Maßstäben und Themenfeldern. Geplant und umgesetzt werden Kindergärten und Schulen, Sakral- und Kulturbauten, Privathäuser, Wohn- und Gewerbebauten, Infrastruktureinrichtungen, sowie Sanierungen von Bestandsgebäuden.
Auszeichnungen:
- ZV Bauherrenpreis 2018 – Nominierung
- piranesi award 2018 – Nominierung
- Architekturpreis Land Salzburg 2018 – Anerkennung
- best architects 2019 – Gold
- Holzbaupreis Salzburg 2019 – Auszeichnung
- Holzbaupreis Kärnten 2019 – Auszeichnung
- best architects 2019
- Daidalos 2019 Architekturpreis Oberösterreich - Auszeichnung
- Holzbaupreis Oberösterreich 2019 – Anerkennung
- BIG SEE Architecture Award 2019 – Winner
- Mölltal Möbel Award 2019
- Architekturpreis Land Salzburg 2020 – Anerkennung
- Rosenheimer Holzbaupreis 2020 - 2. Preis und Anerkennung
- Constructive Alps 2020 - Anerkennung und Nominierung
- ZV Bauherrenpreis 2021 - Nominierung
- Häuser des Jahres 2021
- Holzbaupreis Steiermark 2021 - Auszeichnung
- Holzbaupreis Oberösterreich 2022 - Anerkennung
- Häuser des Jahres 2022
- Holzbaupreis Salzburg 2023 - Anerkennung
- Holzbaupreis Kärnten 2023 - Anerkennung
- Daidalos 2024 Architekturpreis Oberösterreich - Auszeichnung
- BIG SEE Architecture Award 2024 - Winner
- Architekturpreis Land Salzburg 2024 - Anerkennung
- Bauwerk des Jahres Land Oberösterreich 2024
- Tischlerpreis Salzburg 2024 - Anerkennung
- best architects 2025
- ZV Bauherrenpreis 2024 - Nominierung
- Holzbaupreis Oberösterreich 2025 - Auszeichnung und Anerkennung
Publikationen:
- VISO 04/2017
- architektur aktuell 05/2018
- Deutsche Bauzeitung 11/2018
- DBZ 12/2018
- Best of Austria 2018/19
- architektur aktuell 01/2019
- Holzmagazin 06/2019
- Zuschnitt 76 12/2019
- Holzbau Austria 05/2020 - Arbeitsplätze mit Mehrwert
- AIT 10/2020 – Büro und Verwaltung
- architektur zeit raum 2010 bis 2020
- Detail 11/2020 – Einfach bauen
- constructive alps 11/2020
- Best of Austria 2020/21
- architektur aktuell 05/2021 - Zukunft bauen
- Häuser des Jahres 2021
- architektur aktuell 03/2022 - Splendid Isolation #16
- Architektur Fachmagazin - PEOPLE #5
- Häuser des Jahres 2022
- Schön hier. Architektur auf dem Land
- architektur aktuell - ARCHITECTS 2023
- 101 Traumhäuser
- Timber Homes
- Häuser in den Bergen
- pro:Holz 10/2023 - Regional wertvoll
- Detail Praxis - Holzbau im Bestand
- ARCHALP 11/2023
- architektur aktuell - ARCHITECTS 2024
- Bahnhöfe - Stationen in Europa
- architektur aktuell - 09/2024 - Klima architectural Responses
- Swiss Architectural Award 2024
- db deutsche Bauzeitung - 10/2024 - Mobilität
- Einfamilienhäuser aus Holz - 2024
- ARCHITEKTURPREIS' 24 - Land Salzburg
- Zuschnitt 96 03/2025
- architektur aktuell - 07-08/ 2025 - Next Generation
- Baureportage - 08/25
- CRADLE Holzhybridbau -2025
- architektur aktuell - ARCHITECTS 2025
- best architects'25
Vorträge:
- 2018 Holzbausymposium Alpbach
- 2019 LandLuft Linz
- 2022 Überholz Linz
- 2022 AIP Wien
- 2022 Fachsymposium Brennpunkt Alpines Bauen FH Salzburg
- 2023 Bauen im Bestand - Internationale Bauprojekte FH Salzburg
- 2024 BIG SEE Architecture Award Ljubljana
- 2024 Architekturforum Passau
Impressum:
dunkelschwarz ZT GmbH
Quartier Rauchmühle
Marie-Andeßner-Platz 1, 5020 Salzburg
T 0043662874566
E arch@dunkelschwarz.com
ATU77342724
FN564807 z
Landesgericht Salzburg
Inhaber der Ziviltechnikerbefugnis für das Fachgebiet Architektur
Verliehen vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Zugehörig der Kammer der ZiviltechnikerInnen I ArchitektInnen und IngenieurInnen
Medieninhaber:
dunkelschwarz ZT GmbH
Datenschutz
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Erhebung und Verarbeitung von Daten im Fall von einem bereits bestehenden Vertragsverhältnis mit dunkelschwarz
Wir verarbeiten jene Daten, die Sie uns als Kunde zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und bei Abschluss des Vertrages zur Verfügung stellen. Die Datenverarbeitung erfolgt zu folgenden Zwecken: Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung werden automationsunterstützt (z.B. E‑Mailverkehr, Zeichenprogramme) und in Form von archivierten Textdokumenten (z.B. Korrespondenz, Verträge, Pläne, Bescheide, Handakte, personalisierte Rechnungen) die von Ihnen angegebenen Daten verarbeitet, um vorvertragliche Maßnahmen durchführen und den Vertrag erfüllen zu können sowie zu Marketingzwecken.
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Die Datenverarbeitung erfolgt auf Basis des Art. 6 Abs. 1 lit. b der DSGVO Vertragsanbahnung– und –erfüllung). Um Ihren Auftrag zu Ihrer vollständigen Zufriedenheit abwickeln zu können, brauchen wir Ihre Daten. Außerdem erfolgt die Datenverarbeitung auf Basis des Art. 6 Abs. 1 lit f der DSGVO (berechtigtes Interesse an Marketing und Werbung) bzw. des Art. 6 Abs. 1 lit a (Einwilligung) Wir möchten Sie als InteressentInnen aktuell und gezielt über unsere Dienstleistungen und Projekte informieren.
Nutzung und Weitergabe der Daten
Ihre Daten verwenden wir nur zur Abwicklung des Vertrages, zur Beantwortung Ihrer Anfragen, zu Buchhaltungs- und Verrechnungszwecken und für die technische Administration. Wir geben Ihre personenbezogenen Daten nur weiter, wenn dies zum Zweck der Vertragsabwicklung bzw. zu Abrechnungszwecken erforderlich ist oder wenn Sie dazu Ihre Einwilligung erteilt haben. Die Löschung Ihrer Daten erfolgt, wenn Ihre Daten zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zweckes nicht mehr erforderlich sind, oder wenn die Speicherung aus gesetzlichen Gründen unzulässig wird. Daten für Abrechnungszwecke und buchhalterische Zwecke werden von einem Löschungsverlangen nicht berührt.
Ihre Rechte
Es stehen Ihnen die folgenden Rechte zu, die Sie über die E‑Mail-Adresse arch@dunkelschwarz.com ausüben können: Sie haben grundsätzlich das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch. Es ist möglich, dass wir Sie für die Bearbeitung der Anfrage um einen Identitätsnachweis bitten. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche in einer anderen Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Österreich und Deutschland ist dies die Datenschutzbehörde des jeweiligen Landes.
AAB
ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN DER DUNKELSCHWARZ ZT GMBH (AAB)
Stand: 01.08.2024
1. GELTUNGSBEREICH
Die DUNKELSCHWARZ ZT GMBH, in Folge Auftragnehmerin genannt, kontrahiert ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB). Diese sind wesentlicher Bestandteil des gegenständlichen Vertrages und als Rahmenvereinbarung auch aller zukünftigen Verträge, wie insbesondere Zusatzaufträge. Entgegenstehende oder von diesen AAB abweichende Bedingungen sind nicht anzuwenden, wenn diese nicht ausdrücklich vereinbart werden. Änderungen der AAB gelten vom Auftraggeber als anerkannt, wenn diesen nicht binnen 4 Wochen ab schriftliche Verständigung widersprochen wird.
2. VOLLMACHT
Die Auftragnehmerin wird vom Auftraggeber gegenüber Behörden und Dritten, die für das auftragsgegenständliche Bauvorhaben Leistungen zu erbringen haben, zur Vertretung und zur Abgabe von Erklärungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers bevollmächtigt. Bei Bedarf hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin eine Vollmachtsurkunde auszustellen.
3. LEISTUNGSUMFANG
Gegenstand des Vertragsverhältnisses bilden die angebotenen bzw. vertraglich vereinbarten Leistungsphasen. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden die Leistungsphasen entsprechend dem Regelwerk„Leistungsmodelle Vergütungsmodelle LM.VM. 2014“ von Univ.-Prof. DI Hans Lechner und den darin enthaltenen Leistungsbildern abgegrenzt:
- Leistungsmodell Architektur – Konsumentenprojekte [LM. AK]
(https://www.arching.at/fileadmin/user_upload/redakteure/LM_VM_2014/lm_konsumentenprojekte.pdf ) - Leistungsmodell Objektplanung – Architektur [LM.OA]
(https://www.arching.at/fileadmin/user_upload/redakteure/LM_VM_2014/lm_objektplanung.pdf) - Leistungsmodell Objektplanung – Architektur [LM.OA.BIM]
(https://www.arching.at/fileadmin/user_upload/redakteure/LM_VM_2014/LM_Objektplanung_Arch_BIM_.pdf) - Einrichtung und Innenraumgestaltung: Leistungsmodell Einrichtung + Design [LM.ED]
(https://www.arching.at/fileadmin/user_upload/redakteure/LM_VM_2014/lm_design.pdf) - Außenanlagen: Leistungsmodell Freianlagen [FA]
(https://www.arching.at/fileadmin/user_upload/redakteure/LM_VM_2014/lm_freianlagen.pdf )
Alternativ kann nach Vereinbarung auch das Regelwerk „Honorarordnung für Architekten HOA“ Auflage 2002 bzw. Auflage 2004 sinngemäß, inkl. der darin enthaltenen Leistungsbildern herangezogen werden.
(https://www.pmtools.eu/download/seminar/HOA_2002_AT.pdf )
(https://www.pmtools.eu/download/seminar/HOA_2002_BT.pdf )
Gegenstand des Vertragsverhältnisses bilden zudem – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – ausschließlich Architektenleistungen, die nachstehende Teilleistungen umfassen können:
- Bestandsaufnahme
- Untersuchungen, Studien, Analysen
- Vorentwurf
- Entwurf
- Einreichplanung
- Ausführungsplanung
- Erstellen von Ausschreibungsunterlagen
- Durchführen von Ausschreibungen
- Mitwirken bei der Vergabe
- Detailplanung
- Künstlerische Oberleitung
- Technische Oberleitung
- Geschäftliche Oberleitung
- Baudokumentation/Bestandsplanung
- Einrichtungsplanung
- Freianlagenplanung
- Städtebauliche Planungen
- Begleitung der Bauausführung
Gegenstand des Vertrages bilden ausschließlich jene Teilleistungen, die ausdrücklich vereinbart wurden. Weitere (Teil-)Leistungen sind vom Auftragnehmer nicht zu erbringen. Vom Leistungsumfang des Auftragnehmers jedenfalls ausgeschlossen sind:
- Vermessungsarbeiten
- Baugrunduntersuchungen
- Statische Berechnungen
- Schalungs- und Bewehrungspläne
- Kanal- und Entwässerungsplanungen
- Haustechnik‑, Sanitär- oder Heizungsplanung
- Verkehrsplanung
- Elektrotechnische Planung
- Bauphysikalische Bearbeitung
- Brandschutzplanung
- Tätigkeit als Baustellenkoordinator
- Rückbaumanagement
- Erstellen von Energieausweisen
- Einreichung oder Abwicklung von Förderungen
- Sicherheits- und Gesundheitsplanung
- Unterlagen für spätere Arbeiten
- Örtliche Bauaufsicht
- Projektsteuerung
Nachträgliche Änderungen vom Leistungsumfang bedürfen ausdrücklich der Zustimmung der Auftragnehmerin. Im Falle von Leistungsänderungen durch den Auftraggeber hat dieser die damit verbundenen Aufwendungen nach tatsächlichem Aufwand zu honorieren.
Leistungen, die in den vorgenannten Regelwerken als„optionale Leistungen“, als „Mehrleistungen“ oder nicht als Bestandteil einer Leistungsphase angeführt werden, gelten als Zusatzleistungen und sind gesondert nach tatsächlichem Aufwand zu honorieren.
Vom bedungenen Honorar umfasst ist ein einmaliger Korrekturvorgang für Entwurfsleistungen. Für darüberhinausgehende Änderungswünsche des Auftraggebers gebührt der Auftragnehmerin ein angemessenes Honorar.
Nebenkosten können – sofern nicht bereits im Honorarangebot bzw. im Architekturvertrag berücksichtigt – zusätzlich verrechnet werden. Die Höhe bestimmt sich nach den Vorgaben in den genannten Regelwerken, siehe Punkt 4.
4. ANGEBOTE / HONORAR / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:
Sämtliche Angebote werden ohne Gewähr für deren Richtigkeit abgegeben und sind für die Dauer von 2 Wochen gültig. Angebote verstehen sich in Euro zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand auf Grundlage der genannten Richtlinien (LM.VM. 2014 oder HOA 2002 bzw. 2004). Gleiches gilt für Zusatzaufträge oder von der Auftragnehmerin zu erbringende Mehrleistungen, die aus Gründen erforderlich werden, die nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten sind, so insbesondere aus Gründen höherer Gewalt, behördliche Auflagen oder Aufträge, von Professionisten verursachter Mehraufwand, usw.
Regiestundensätze gelten wie folgt als vereinbart:
Es gilt der jeweils zum Verrechnungszeitpunkt gültige Ziviltechnikerstundensatz, welcher sich wie folgt ermittelt:
Basiswert (abrufbar unter https://www.arching.at/mitglie…) multipliziert mit dem jeweiligen Leistungsfaktor zur Zeitgrundgebühr (abrufbar unter https://www.arching.at/fileadm…).
Der Honoraranspruch wird jeweils bei Abschluss von Teilleistungen fällig. Die Auftragnehmerin ist zudem berechtigt monatlich entsprechend der erbrachten Leistung Teilrechnungen zu legen. Sämtliche Rechnungen sind binnen 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Werden Rechnungen nicht binnen 14 Tagen schriftlich beanstandet, wobei die Hintergründe der Beanstandung anzuführen sind, gelten die Rechnungen als anerkannt.
Bei Zahlungsverzug ist die Auftragnehmerin nach Setzung einer 14-tägigen Nachfrist berechtigt die weitere Leistungserbringung einzustellen. Daraus entstehende Kosten und Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Es werden Verzugszinsen iHv 5 % p.a. vereinbart, handelt es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer betragen die Verzugszinsen 12 % p.a. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber zudem zum Ersatz der daraus entstandenen Mahn- und Inkassospesen verpflichtet. Dies umfasst die Kosten von zwei Mahnschreiben durch die Auftragnehmerin iHv jeweils EUR 90,00 sowie die Kosten eines mit der Eintreibung beauftragten Inkassounternehmens oder Rechtsanwaltes. Die Möglichkeit der Geltendmachung darüberhinausgehender Ersatzansprüche bleibt davon unberührt.
Für die Dauer des Zahlungsverzuges durch den Auftraggeber ist die Auftragnehmerin berechtigt die weitere Leistungserbringung einzustellen. Sämtliche daraus resultierende Verzögerungen und Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu vertreten.
5. VALORISIERUNG/WERTSICHERUNG:
Dem Auftragnehmer, der dunkelschwarz ZT GmbH – steht grundsätzlich die Wertsicherung durch Valorisierung der Auftragssumme zu. Ist die Honorarermittlung entsprechend der oben angeführten Richtlinien LM.VM. 2014 oder HOA 2002 oder 2004 vorgesehen, wird die Valorisierung indirekt über die Bindung an die tatsächlichen Herstellungskosten des Bauwerks hergestellt. Der Auftraggeber verpflichtet sich mit Auftragserteilung dem AN nach Baufertigstellung die tatsächlichen, honorarrelevanten Herstellungskosten des Bauwerks bekannt zu geben und das Honorar entsprechend anzupassen.
Sollte im Rahmen der Beauftragung vereinbart werden, die Honorarermittlung von den tatsächlichen Herstellungskosten zu entkoppeln – z.B. durch eine Pauschalisierung von (Teil-)Leistungen, so steht dem Auftragnehmer die Valorisierung der vereinbarten (Teil-)Leistungssumme zu. Die Anpassung erfolgt jährlich am 1. Jänner, zum ersten Mal im Folgejahr der Auftragserteilung. Als Ausgangswert wird der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aktuelle Basiswert der Ziviltechnikerkammer (abrufbar unter https://www.arching.at/mitglie…) festgelegt. Valorisiert werden sämtliche, zum Stichtag noch nicht abgerechnete (Teil-)Leistungen bzw. Beträge.
6. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS:
Der Auftraggeber verpflichtet sich der Auftragnehmerin sämtliche für die Auftragserteilung maßgeblichen Umstände bekanntzugeben und zweckmäßige Unterlagen auszuhändigen. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet einen Geometerplan samt Höhenaufnahme für das zu bebauende Grundstück beizustellen. Sollte das Grundstück bereits bebaut sein, sind vom Auftraggeber in digitaler Form Bestandspläne beizustellen.
Sämtliche von der Auftragnehmerin erbrachten Leistungen sind vom Auftraggeber zu überprüfen und längstens binnen 5 Werktagen ab Eingang freizugeben. Sollte binnen dieser Frist keine Rückmeldung an die Auftraggeberin ergehen, gilt die Leistung als vom Auftraggeber genehmigt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Leistungserbringung von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (Pläne, Fotos, Logos, usw.) auf allfällige Rechte Dritter zu prüfen und die Auftraggeberin schad- und klaglos zu halten, sollte durch die Verwendung bzw. Verarbeitung von Beistellungen durch den Auftraggeber in Rechte Dritter eingegriffen werden.
Sollte die Beauftragung von Dritten (Geometer, Fachplaner, usw.) erforderlich oder zumindest zweckmäßig sein, ist die Auftragnehmerin zur Beauftragung im Namen und auf Rechnung des Auftragnehmers berechtigt, sofern der Auftraggeber vorher darüber informiert wird. Vereinbart wird, dass es sich bei derart Beauftragten um keine Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin handelt.
7. LEISTUNGSZEIT:
Bekanntgegebene oder vereinbarte Termine gelten als annähernd und unverbindlich vereinbart. Sämtlichen Terminen liegt als Voraussetzung zu Grunde, dass die zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden, andernfalls die Leistungsfristen der Auftragnehmerin entsprechend verlängert werden. Gleiches gilt bei höherer Gewalt und anderer nicht mit vertretbaren Mitteln abwendbaren, unvorhergesehenen Ereignissen.
Sollte die Auftragnehmerin dennoch in Verzug geraten, ist der Auftraggeber nur dann zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn dieser unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen schriftlich angedroht wurde.
Kommt der Auftraggeber trotz Nachfristsetzung der Aufforderung zur Abklärung wesentlicher Details bzw. Planungen nicht nach, und kommt es dadurch zu Leistungsverzögerungen, ist die Auftragnehmerin berechtigt die Leistungserbringung einzustellen und das Honorar in Rechnung zu stellen. Sämtliche daraus resultierenden Kosten und Verzögerungen hat der Auftraggeber zu verantworten.
8. AUFRECHNUNGSVERBOT:
Die Möglichkeit der Aufrechnung von Ansprüchen mit Forderungen des Vertragspartners wird wechselseitig ausgeschlossen.
9. EIGENTUMSVORBEHALT:
Sämtliche von der Auftragnehmerin erbrachten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber im alleinigen Eigentum der Auftragnehmerin.
10. AUFKÜNDIGUNG DES VERTRAGES:
Die Auftragnehmerin ist aus wichtigem Grunde berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung außerordentlich aufzukündigen. Solche Gründe stellen insbesondere dar:
- Wenn die Leistungserbringung unmöglich bzw. aus Gründen vereitelt wird, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen.
- Die Leistungserbringung für die Dauer von zumindest 4 Wochen aus Gründen unterbrochen wird, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen.
- Der Auftraggeber wiederholt gegen seine Mitwirkungspflichten verstößt.
- Der Auftraggeber trotz Nachfristsetzung von 14 Tagen mit Honorarzahlungen in Verzug gerät.
- Über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckendem Vermögen unterbleibt.
11. HAFTUNGSAUSSCHLUSS:
Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Konsumenten werden Schadenersatzansprüche zwischen den Vertragsteilen für Sach- oder Vermögensschäden, die durch leicht fahrlässiges Handeln verursacht werden, wechselseitig ausgeschlossen. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer werden jedwede Schadenersatzansprüche, und zwar unabhängig vom Grad des Verschuldens, gegenüber der Auftragnehmerin ausgeschlossen. Das Vorliegen von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln ist durch den Auftraggeber zu beweisen. Insoweit ein Haftungsausschluss gegenüber der Auftragnehmerin besteht, erstreckt sich dieser ebenso auf die für die Auftragnehmerin handelnden Personen, wie Geschäftsführer oder Mitarbeiter.
Unabhängig eines Haftungsausschlusses dem Grunde nach werden Schadenersatzansprüche der Höhe nach mit der zur Verfügung stehenden Haftpflichtversicherungssumme der Auftragnehmerin begrenzt. Über Aufforderung verpflichtet sich die Auftragnehmerin den Umfang der Haftpflichtversicherung nachweisen.
Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer verjähren Schadensersatzansprüche binnen einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, jedenfalls aber binnen 5 Jahren ab Setzung der Schadenshandlung.
Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass Entwurf- oder Einreichpläne nicht zur Ausführung des Projektes dienen, sondern hierfür eine gesonderte Ausführungsplanung zu beauftragen und zu erstellen ist. Sollten dennoch Entwurfs- oder Einreichpläne der Auftragnehmerin der Ausführung zu Grunde gelegt werden, wird jedwede Haftung der Auftragnehmerin für daraus resultierende Schäden ausgeschlossen. Diesfalls verpflichtet dich der Auftraggeber darüberhinaus die Auftragnehmerin für Forderungen schad- und klaglos zu halten, die von Dritten gegenüber der Auftragnehmerin wegen Mängel in der Planung erhoben werden.
Jegliche Prüf- und Warnpflicht der Auftragnehmerin für Beistellungen des Auftraggebers, Fachplanern oder Professionisten wird ausdrücklich ausgeschlossen.
12. URHEBERRECHT / KENNZEICHNUNG:
Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Urheberrechte und Werknutzungsrechte der von der Auftragnehmerin erbrachten Leistung weiterhin bei der Auftragnehmerin liegen. Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Honorars ausschließlich das Recht zur Nutzung der von der Auftragnehmerin erbrachten Leistung für den vereinbarten Verwendungszweck. Die Abänderung oder Bearbeitung der von der Auftragnehmerin erbrachten Leistung durch den Auftraggeber oder Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmerin zulässig. Für die Nutzung der von der Auftragnehmerin erbrachten Leistung über den ursprünglich vereinbarten Zweck hinaus, bedarf es der schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin. Im Falle der Zustimmung steht der Auftragnehmerin eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Der Auftraggeber haftet der Auftragnehmerin für jedwede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für die Nutzung angemessenen Honorars.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt das vertragsgegenständliche Projekt in ihrer Referenzliste zu führen, auf die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber hinzuweisen und Abbildungen, Pläne und Visualisierungen des jeweiligen Projektes für Werbezwecke herzustellen und (ggf. anonymisiert) zu veröffentlichen, dies insbesondere auf der Internetseite der Auftraggeberin und sozialen Netzwerken (Facebook, Instagram, Twitter, usw.). Die Auftragnehmerin ist berechtigt selbst Fotografien des Projektes zur Veröffentlichung anzufertigen.
13. STORNIERUNG DES VERTRAGES:
Sollte der Auftraggeber ungerechtfertigt vom Vertrag zurücktreten, ist von diesem das bedungene Honorar für die erbrachten Leistungen, darüber hinaus eine Stornogebühr iHv 15 % des für die stornierten Leistungen vereinbarten Honorars zu bezahlen. Darüberhinausgehende Schadenersatzforderungen der Auftragnehmerin bleiben davon unberührt, wenn es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer handelt.
14. VERTRAGSRÜCKTRITT BEI BETRÄCHTLICHER KOSTENÜBERSCHREITUNG:
Eine beträchtliche Kostenüberschreitung iSd § 1170 a ABGB, die den Auftraggeber zum Vertragsrücktritt berechtigen würde, liegt bei einer Überschreitung des Honorars von zumindest 20% vor. Eine angezeigte Überschreitung gilt vom Kunden als genehmigt, wenn nicht binnen 5 Tagen ab Bekanntgabe ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber erfolgt.
15. HERAUSGABE / AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN
Planunterlagen werden dem Auftraggeber ausschließlich digital durch Versendung einer PDF-Datei zur Verfügung gestellt. Druckkosten, so insbesondere für behördliche Einreichungen oder Vorlagen an Professionisten, sind vom Auftraggeber, sofern nicht anders vereinbart, gesondert zu vergüten.
Im Falle der Weitergabe von digitalen Plänen in weiterbearbeitbarer Form durch die Auftragnehmerin, so insbesondere an Fachplaner des Auftraggebers, kann die Umwandlung des Dateiformates zu Veränderungen der Planung führen, die eine Nachbearbeitung erforderlich machen kann. Damit verbundene Mehrleistungen durch die Auftragnehmerin sind zusätzlich durch den Auftraggeber zu vergüten.
Werden Pläne in weiterbearbeitbarer Form von der Auftragnehmerin weitergegeben, wird ausdrücklich jedwede Haftung der Auftragnehmerin für in der Planung hinterlegte Informationen (Flächen- und Kubaturberechnungen, Materialien, usw.) ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Auftragnehmerin ist nicht zur Aufbewahrung von Unterlagen nach Abschluss des jeweiligen Projektes verpflichtet.
16. RÜGEOBLIEGENHEIT:
Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer hat dieser Mängel unverzüglich, längstens binnen 5 Werktagen nach Übergabe schriftlich zu rügen, andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. Diesfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums ausgeschlossen. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer wird die Gewährleistungsfrist auf 6 Monate ab Übergabe beschränkt. Das Recht zum Regress iSd § 933 b Abs 1 ABGB erlischt spätestens ein Jahr nach Übergabe. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird abbedungen.
17. DATENSCHUTZ:
Der Auftraggeber erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine persönlichen Daten, wie Name, Firma, Geburtsdatum, Adresse, Firmenbuchnummer, Mail-Adressen, Telefonnummer, Ansprechpartner, Bankverbindungen, Vertretungsbefugnisse, usw., zum Zwecke der Vertragserfüllung und Werbung, für die Zusendung von Newsletter in Papier- und elektronischer Form automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.
18. GERICHTSSTAND / RECHTSWAHL:
Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht der Stadt Salzburg vereinbart. Es gelangt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. UN – Kaufrecht wird ausgeschlossen.
19. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN:
Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform. Nebenabreden bedürfen zu deren Gültigkeit der Schriftform, dies gilt auch für das Abgehen vom Erfordernis der Schriftlichkeit.
Sollten einzelne Bestimmungen des Architektenvertrages oder dieser AAB unwirksam sein oder nachträglich unwirksam werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Eine unwirksame Bestimmung ist von beiden Parteien einvernehmlich durch eine wirksame zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Mit Bekanntgabe einer E‑Mailadresse stimmt die jeweilige Vertragspartei der Übermittlung des gesamten Schriftverkehrs an diese bekanntgegebene E‑Mailadresse ausdrücklich zu, dies betrifft auch fristwahrende Zustellungen, Zahlungsanforderungen und dergleichen.
Erfüllungsort für Leistungen der Auftragnehmerin ist ausschließlich deren Sitz.